Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Beziehungen zur Belieferung mit Strom, sowie den Messstellenbetrieb im Deutschen Niederspannungsnetz und in Kundenanlagen durch die GETEC Mieterstrom GmbH (GMS) bzw. durch von GMS beauftragte Dritte. (Stand 01.03.2022). Die Belieferung mit Strom erfolgt dabei außerhalb der Grundversorgung.
1. Wann kommt mein Stromvertrag zustande?
(1) Für den Vertragsabschluss benötigt GMS vom Kunden einen vollständigen Auftrag (verbindliches Vertragsangebot). Den Auftrag erteilt der Kunde durch Ausfüllen des Online-Anmeldeformulars im Internet oder durch Übermittlung des ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars.
(2) Der Stromvertrag kommt zustande, sobald GMS Ihnen dies in Textform bestätigt hat. Die Auftragsbestätigung erfolgt, sobald feststeht, dass alle notwendigen Voraussetzungen (z.B. Kündigung des bisherigen Stromliefervertrages) für den Lieferbeginn bestehen. GMS übernimmt die unverzügliche Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für Sie unentgeltlich. Wird GMS bekannt, dass die Voraussetzungen für
den Vertragsschluss nicht kurzfristig geschaffen werden können oder Fehlen erforderliche Angaben oder sind diese nicht richtig übermittelt worden (z.B. die Zählernummer), wird GMS Sie unverzüglich informieren und
das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen. Die Erstlaufzeit von zwölf Monaten beginnt jedoch erst mit Beginn der Stromlieferung durch GMS.
(3) Wird Ihre Wohnung bzw. Ihr Stromzähler bei Einzug als Teil einer sog. Kundenanlage bereits mit Mieterstrom von GMS beliefert und Sie entscheiden sich gegen eine weitere Belieferung durch GMS, muss Ihr Stromzähler gemäß Abschnitt 4.(2) und 4.(3) in das öffentliche Verteilnetz angemeldet werden. Ihr Stromverbrauch in der Übergangsphase wird entsprechend der geltenden Preise in Rechnung gestellt.
(4) GMS ist zur Ablehnung Ihres Auftrags ohne die Angabe von Gründen berechtigt.
2. Ab wann fließt sauberer Strom von GMS zu mir?
(1) Die Stromlieferung beginnt unter Berücksichtigung der Regelungen zum Lieferantenwechsel zum frühestmöglichen von uns genannten oder zu einem von Ihnen genannten späteren Termin. GMS wird Ihnen den Termin in Textform (i.d.R. per E-Mail) bestätigen. Die Lieferung beginnt jedoch nicht vor Beendigung Ihres bestehenden Stromvertrags mit dem bisherigen Lieferanten bzw. im Fall eines Einzugs nicht vor der offiziellen Schlüsselübergabe. Weiterhin beginnt die Stromlieferung nicht, bevor der zuständige Netzbetreiber der Netznutzung durch GMS sowie dem für die Belieferung mit Mieterstrom umzusetzenden Messkonzept zugestimmt hat.
(2) Sie erteilen GMS mit Ihrem Auftrag eine Vollmacht für alle für den Stromlieferantenwechsel relevanten Vorgänge. Für den Wechsel in die Belieferung mit Mieterstrom, bevollmächtigen Sie GMS ausdrücklich auch zur netzseitigen Stilllegung Ihres Stromzählers. Damit ist GMS in der Lage, den Lieferantenwechsel und die Stromlieferung in Ihrem Interesse zu organisieren. GMS wird den Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich organisieren.
(3) GMS behält sich das Recht vor, zunächst eine Belieferung über das öffentliche Niederspannungsnetz vorzunehmen und zu einem späteren Zeitpunkt einen Wechsel in die Mieterstrom-Kundenanlage durchzuführen. Auch nach diesem Wechsel wird, da die Stromproduktion der an die Kundenanlage angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen nicht für eine Vollversorgung ausreichend ist, in Zeiträumen, in denen die Stromproduktion den Verbrauch aller Kunden in der Liegenschaft nicht deckt, GMS anteilig aus dem Stromnetz bezogenen Strom an Sie liefern. Sie haben in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf bestimmte Mengenanteile an vor Ort erzeugtem Strom und Netzstrom; die Bestimmung der konkreten Mengenanteile obliegt allein GMS. Alle weiteren Bestandteile der Vereinbarung bleiben hiervon unberührt.
(4) Der gelieferte Strom wird Ihnen ausschließlich für den eigenen Verbrauch (Letztverbrauch) zur Verfügung gestellt. Eine Weitergabe des Stroms an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung von GMS zulässig. Die Zustimmung muss mindestens in Textform erfolgen. Ihr Recht, Verträge über Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Minderverbrauch von Strom im Sinne des § 41d EnWG abzuschließen, bleibt hiervon unberührt.
3. Darf GMS eine Bonitätsprüfung durchführen?
(1) GMS ist gesetzlich dazu berechtigt, eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Zu diesem Zweck darf GMS die dafür erforderlichen Daten an eine Wirtschaftsauskunftei übermitteln. Außerdem ist GMS berechtigt Bonitätsinformationen und Score-Werte unter Verwendung von Anschriftendaten auf der Basis anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren beziehen. Insbesondere bei einer negativen Bonität kann GMS Ihren Auftrag ablehnen.
(2) GMS übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten (z.B.
Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Geschlecht, Kontonummer und Adresse) über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 (b,f) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 (f) DSGVO dürfen nur erfolgen, soweit dies
zur Wahrung berechtigter Interessen von GMS (z. B. im Falle von vorausgeleisteten Lieferungen das Zahlungsausfallrisiko zu verringern) oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Nach erfolgter Entscheidung über den Vertragsabschluss werden alle personenbezogenen Daten, die nicht zur Erfüllung des Vertrages notwendig sind, gelöscht. Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und
verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht oder Standardvertragsklauseln vereinbart wurden, die unter www.schufa.de eingesehen werden können) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Hierfür ist die SCHUFA datenschutzrechtlich
verantwortlich. Nähere Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die SCHUFA können dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art. 14 DSG
4. Welche Laufzeit und welche Kündigungsfristen gelten für meinen Vertrag?
(1) Die Laufzeit Ihres Stromvertrags beginnt ab dem Termin des Lieferbeginns, der Ihnen von GMS bestätigt wurde. Nach Ende der vereinbarten Erstlaufzeit von zwölf Monaten verlängert sich Ihr Stromvertrag
automatisch auf unbestimmte Zeit, wenn dieser nicht mit einer Frist von einem Monat auf das Ende der Laufzeit in Textform von Ihnen oder uns gekündigt wurde. Nach der automatischen Vertragsverlängerung kann der Stromliefervertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat von Ihnen oder von GMS gekündigt werden.
(2) Im Fall der Kündigung wird GMS alle für einen zügigen Lieferantenwechsel notwendigen Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Lieferantenwechsel erfolgt für Sie unentgeltlich.
(3) In jedem Fall muss für den Wechsel des Stromlieferanten eine Anmeldung des Stromzählers im Verteilnetz erfolgen. Dieser Prozess wird für Sie übernommen, kann jedoch nach erfolgreicher Kündigung ausschließlich in
die Zukunft vorgenommen werden. Ihr Vertrag endet erst zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Lieferant bzw. der örtliche Grundversorger die Belieferung des Zählers außerhalb der Mieterstromanlage aufgenommen hat. GMS bestätigt Ihnen diesen Termin unverzüglich und Sie erhalten eine Schlussrechnung.
(4) GMS darf bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Stromvertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist in Textform kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere im Fall von Stromdiebstahl vor oder wenn
Sie sich mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung in Verzug befinden und GMS Ihnen die außerordentliche Kündigung zwei Wochen vorher angekündigt hat.
(5) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.
5. Was passiert mit meinem Vertrag, wenn ich umziehe?
(1) Im Falle eines Aus- bzw. Umzugs können Sie diesen Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Zeitpunkt des Umzugs oder einem späteren Zeitpunkt in Textform kündigen. Mit der Kündigung ist von Ihnen Ihre zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung Ihrer zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen. Sollten Produkte von GMS an der neuen Adresse verfügbar sein, behält sich GMS vor Ihnen ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Im Fall, dass Ihnen innerhalb von 2 Wochen nach Eingang Ihrer Kündigung eine Fortsetzung des Vertrages an ihrer künftigen Anschrift zu den bisherigen Vertragsbedingungen und Konditionen angeboten wird, muss der Vertrag an der künftigen Anschrift fortgesetzt werden. Im Fall, dass eine Belieferung durch GMS an der neuen Adresse nicht möglich ist, endet der bestehende Vertrag mit dem Tag Ihres Mietvertragsende oder dem von Ihnen gegebenenfalls gewählten späteren Zeitpunkt.
(2) Erfolgt die Mitteilung verspätet oder gar nicht, haften Sie gegenüber GMS für den etwaig hieraus entstandenen Schaden, insbesondere für die Kosten für von Dritten an der ursprünglich vereinbarten Abnahmestelle entnommenen Strom und die Kosten für Nachverfolgung und Rechnungskorrektur.
6. Wie läuft die Kommunikation zu meinem Vertrag ab?
(1) Rechnungen und sonstige Mitteilungen zur Durchführung Ihres Stromvertrags werden Ihnen per E-Mail zugesendet und/oder in Ihrem persönlichen Online-Portalzugang bereitgestellt. Für die ordnungsgemäße Kommunikation und die Bereitstellung des genannten Portalzugangs wird eine aktuelle und empfangsbereite E-Mail-Adresse vorausgesetzt. Über diese wird GMS Sie auch über den Eingang von Nachrichten im OnlinePortal informieren. Sie sind verpflichtet, diese E-Mail-Adresse regelmäßig abzurufen.
(2) Die vorstehende Regelung zur Online-Kommunikation gilt nicht, wenn Sie uns ausdrücklich zur postalischen Übersendung (Offline-Kommunikation nach 7.) aller Mitteilungen und sonstigen Vertragsdokumente aufgefordert haben.
7. Was bedeutet es, wenn ich mich für Offline-Kommunikation entscheide?
(1) Wenn Sie sich für Offline-Kommunikation entscheiden, werden Ihnen Rechnungen und sonstige Mitteilungen zur Durchführung Ihres Vertrags postalisch zugesendet. Sie verpflichten sich neben der gültigen Anschrift auch stets eine gültige Telefonnummer anzugeben, unter der GMS Sie im Rahmen Ihres Vertrages erreichen kann.
(2) Für den entstandenen Mehraufwand stellt Ihnen GMS je Abrechnung 2 Euro in Rechnung. Ihre Schlussrechnung bei Vertragsende und eine evtl. angefragte jährliche Gesamtaufstellung erhalten Sie auch im Falle der Offline-Kommunikation postalisch und kostenfrei.
8. Wie setzt sich der bezogene Strommix von GMS zusammen?
Ihr Strom-Mix setzt sich aus dem vor Ort durch die Solaranlage oder eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage erzeugten Strom und zusätzlich benötigten sog. Reststrom zusammen. Den Reststrom bezieht GMS ausschließlich aus regenerativen Energiequellen. Detaillierte Informationen zum GMS Strom-Mix finden Sie unter www.getec-mieterstrom.de.
9. Wie wird mein Stromverbrauch gemessen?
(1) Der von Ihnen verbrauchte Strom wird durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfasst.
(2) GMS setzt i.d.R. für die Erfassung Ihres Stromverbrauchs fernausgelesene, digitale Stromzähler (Smart Meter) ein. Sie ermöglichen gegenüber den klassischen, manuell ausgelesenen Stromzählern zusätzlich die Bereitstellung zahlreicher Mehrwerte, z.B. eine monatliche Echtkostenabrechnung oder die Transparenz über den Energieverbrauch in einem Online-Portal.
(3) Die Installation, der Betrieb der Messeinrichtungen und die Erfassung des verbrauchten Stroms erfolgen durch GMS direkt oder durch einen von GMS beauftragten fachkundigen Dritten.
(4) Sollte zur Erfüllung des Messstellenbetriebs nach Absatz 3 die Installation von Hardware an Ihrem Anschluss notwendig sein, wird GMS dies mit angemessener Frist ankündigen.
10. Was ist im Preis enthalten?
(1) Die Preise bestehen aus einem verbrauchsabhängigen Anteil (Arbeitspreis) und einem verbrauchsunabhängigen Anteil (Grundpreis). Diese enthalten die Stromerzeugungs- und Strombezugskosten, die Vertriebskosten, die Kosten für Messstellenbetrieb inkl. Messung, das an den örtlichen Netzbetreiber zu
zahlende Netznutzungsentgelt, die Stromsteuer, die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe, die Konzessionsabgaben, die Offshore-Netzumlage, die Abschaltbare Lasten-Umlage, sowie die Umlagen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage), dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-Umlage) und der Stromnetzentgeltverordnung (Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Aktuelle Informationen über die geltenden Preise sind telefonisch oder per E-Mail bei GMS erhältlich (Telefon: +49 221 999 8966 0; E-Mail: service@getec-mieterstrom.de.
11. Wie rechnet GMS meinen Stromverbrauch ab?
(1) a. GMS bietet Ihnen als einer der ersten Anbieter in Deutschland eine monatliche Abrechnung auf Basis Ihres tatsächlichen Verbrauchs an. Dazu werden die unter 9. genannten Smart Meter genutzt. b. Ist der Einbau eines Smart Meters nicht möglich oder findet dieser erst nach dem Belieferungsbeginn statt, behält sich GMS das Recht vor, übergangsweise monatliche Abschläge zu erheben. c. Zudem kann GMS, soweit zumutbar, eine Selbstablesung von Ihnen verlangen. d. Wenn GMS unverschuldet zur Verbrauchsermittlung kein Zählerstand vorliegt, ist GMS berechtigt, eine Verbrauchsschätzung zugrunde zu legen, die die tatsächlichen Verhältnisse
angemessen berücksichtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Verbrauchsermittlungen auf Grundlage geschätzter Zählerstände können bei
Vorliegen späterer, abgelesener Zählerstände auch rückwirkend korrigiert werden.
(2) Ihr Stromverbrauch wird Ihnen auf Basis des nach 11.(1) a ermittelten Zählerstandes in Rechnung gestellt. Die Abrechnung des Stromverbrauchs erfolgt monatlich, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird.
(3) Bei einer Belieferung ohne Smart Meter gemäß 11.(1) b werden monatlich gleiche Abschlagszahlungen erhoben. Die Höhe der Abschlagszahlung bemisst sich dabei stets nach Ihrem Verbrauch im vorhergehenden Abrechnungszeitraum oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Machen Sie glaubhaft, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, so wird dies angemessen berücksichtigt. Ändert sich der Strompreis gemäß 12., so können die nach der Änderung anfallenden Abschlagszahlungen entsprechend der Preisänderung angepasst werden. GMS wird Ihnen die Höhe der jeweiligen Abschlagszahlung vorab in Textform mitteilen. Die Abschlagszahlungen werden jeweils an dem in der Auftragsbestätigung mitgeteilten Termin fällig. Am Ende des Abrechnungszeitraums, der ein Jahr nicht überschreitet, stellt GMS Ihnen eine Jahresabrechnung aus, in der die geleisteten Abschlagszahlungen berücksichtigt sind. Ergibt sich hierbei ein
Guthaben zu Ihren Gunsten, wird dieses von GMS binnen zwei Wochen erstattet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Weiterhin wird Ihnen GMS, wenn Sie sich für die Online-Kommunikation entschieden haben, auch bei einer Belieferung ohne Smart Meter mindestens alle 6 Monate, auf Ihren Wunsch alle 3 Monate, Abrechnungsinformationen unentgeltlich zur Verfügung stellen.
(4) Rechnet GMS Sie übergangsweise mit Abschlägen ab, erhalten Sie nach der Installation des Smart Meters eine Schlussrechnung, in der die geleistete Abschläge mit dem tatsächlichen Verbrauch verrechnet werden.
Ab dem Folgemonat erhalten Sie eine monatliche Echtkostenabrechnung gemäß 11.(2).
(5) Dem Kunden steht neben der Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren durch Erteilung eines SEPA-Mandates als Zahlungsmöglichkeit auch die Überweisung offen. Bei Zahlung durch Überweisung verpflichtet sich der
Kunde in der Überweisung die Rechnungsnummer korrekt und vollständig anzugeben. Im Rahmen der monatlichen Echtkostenabrechnung ist eine Einrichtung eines Dauerauftrags aufgrund der monatlich variierenden Abrechnungsbeträge leider nicht möglich.
(6) Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu dem von GMS angegebenen Zeitpunkt frühestens jedoch
zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung in Textform fällig. Fällige Zahlungen werden durch GMS
nach Ablauf des angegebenen Fälligkeitstermins in Textform angemahnt und können anschließend durch
einen beauftragten Dritten eingezogen werden. Für jeden Bankrückläufer werden angemessene und
berechtigte fremde Gebühren an den Kunden weitergegeben.
(7) Auf Ihren Wunsch stellt GMS zusätzlich zu den Abrechnungen und den Abrechnungsinformationen Ihnen oder einem von Ihnen benannten Dritten soweit verfügbar ergänzende Informationen zu Ihrer Verbrauchshistorie zur Verfügung.
12. Warum und wie ändern sich meine Preise?
12. Warum und wie ändern sich meine Preise? (1) Weist Ihr Stromprodukt von GMS eine Preisgarantie auf, gelten die entsprechenden Preise bis zum Ende
des vereinbarten Garantiezeitraums. Von der Preisgarantie ausgenommen ist die Weitergabe von Änderungen der Umsatzsteuer, Stromsteuer, Umlagen nach EEG, KWKG, § 19 Abs. 2 StromNEV, Abschaltbare LastenUmlage sowie der Offshore-Umlage; die Weitergabe dieser Änderungen richtet sich nach Absatz 3.
(2) Falls nach Vertragsschluss weitere Energiesteuern, belastende Abgaben, Umlagen für die Beschaffung, Übertragung, Netznutzung, den Verbrauch von elektrischer Energie oder vergleichbare staatlich veranlasste Belastungen wirksam werden, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung vom Stromkunden zu tragen sind, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Preisänderungen durch GMS erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Hierbei sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung gemäß 10. maßgeblich sind. GMS überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. GMS ist berechtigt, Kostenänderungen weiterzugeben, soweit diese eine Steigerung der Gesamtkosten begründen,
und verpflichtet, Kostenänderungen weiterzugeben, soweit diese ein Sinken der Gesamtkosten begründen. Dabei ist GMS verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Berücksichtigung gegenläufiger Kostensenkungen bei der Preisänderung zu berücksichtigen und damit bei jeder Betrachtung der Kostenentwicklung und bei jeder Preisermittlung eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. GMS hat
den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere ist GMS
verpflichtet, in Bezug auf Kostensenkungen keinen längeren zeitlichen Abstand zwischen der Betrachtung der Kostenentwicklung und der Vornahme einer Preisänderung anzusetzen, als dies bei Kostensteigerungen der Fall ist.
(4) Änderungen der Preise werden erst nach Mitteilung in Textform (i.d.R. per E-Mail, bei OfflineKommunikation per Post) an Sie wirksam, die mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
(5) Ändert GMS die Preise, so können Sie den Stromvertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. GMS wird eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Ihr Lieferantenwechsel wird für Sie unentgeltlich und schnellstmöglich durchgeführt gemäß Abschnitt 4.(2) und 4.(3).
(6) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch und Zeitraum zeitanteilig berechnet.
13. Wann kann die Stromlieferung unterbrochen werden?
(1) GMS ist berechtigt, die Stromlieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn Sie einer vertraglichen Bestimmung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandeln
und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist GMS berechtigt, die Stromlieferung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen bzw. unterbrechen zu lassen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. GMS kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung
androhen, wenn dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzugs darf GMS eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn Sie nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlagszahlungen oder, für den Fall, dass keine Abschlagszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung im Verzug sind, wobei Ihr Zahlungsverzug mindestens 100 Euro betragen muss. Bei der
Berechnung dieses Betrages werden nicht berücksichtigt nicht titulierte Forderungen, die Sie form- und fristgerecht sowie schlüssig beanstandet haben, Rückstände, die wegen einer Vereinbarung zwischen GMS und Ihnen noch nicht fällig sind und Rückstände, die aus einer strittigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung durch GMS entstanden sind.
(3) Der Beginn der Unterbrechung wird Ihnen 8 Werktage im Voraus angekündigt.
(4) GMS lässt die Versorgung unverzüglich wiederherstellen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ausgeglichen sind.
Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Hierzu gehören insbesondere die
für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung anfallenden Kosten. Die Berechnung der Pauschale muss einfach nachvollziehbar sein. Sie können verlangen, dass wir Ihnen die Berechnungsgrundlage für die Pauschale nachweisen. Sie sind außerdem berechtigt, uns nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind.
14. Kundendaten und Datenschutz
(1) Ihre im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis erhobenen Daten werden durch GMS automatisiert gespeichert, verarbeitet und im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses (z. B. Verbrauchsabrechnung, Rechnungsstellung, Kundenbetreuung) unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen genutzt und können zur Durchführung des Vertragsverhältnisses an beauftragte Dritte (z. B. Elektriker, Messstellenbetreiber) weitergegeben werden. Zu diesen Daten zählen auch Daten, die bei der Messung des Verbrauchs mit sog. analogen oder digitalen Stromzählern und intelligenten Messsystemen (Smart Meter) im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes anfallen.
(2) GMS bietet Ihnen in Ihrem persönlichen Kundenportal neben weiteren Dienstleistungen die Möglichkeit Ihre Kosten und Ihren Verbrauch zu analysieren, insofern die Zählerinfrastruktur das zulässt. Hierfür ist GMS
berechtigt, auf Ihre in der Regel viertelstündlich ermittelten Leistungs- und Stromverbrauchswerte zuzugreifen und diese zu Analysezwecken zu verwenden und zu visualisieren. Sollte dafür eine Weitergabe an
Dritte erforderlich sein, werden Ihre Daten anonymisiert übermittelt, damit kein Rückschluss auf Ihre Person
möglich ist.
(3) Sie teilen Änderungen der Rechnungsanschrift, Bankverbindung, E-Mail-Adresse oder anderer, für die Vertragsdurchführung erforderlicher, Daten unverzüglich mit.
(4) Sie können jederzeit gem. Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die erhobenen Daten zu löschen, soweit diese
nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses erhalten bleiben müssen.
(5) Sollten Ihre Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie die Berichtigung Ihrer Daten verlangen. Sollten Ihre Daten unvollständig sein, können Sie eine Vervollständigung verlangen.
(6) Sie haben das Recht, die Löschung Ihrer Daten zu verlangen. Bitte beachten Sie, dass ein Anspruch auf Löschung von dem Vorliegen eines legitimen Grundes abhängt. Zudem dürfen keine Vorschriften bestehen,
die uns zur Aufbewahrung Ihrer Daten verpflichten.
(7) Sie haben das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten zu verlangen. Bitte beachten Sie, dass ein Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung von dem Vorliegen eines legitimen Grundes abhängt.
(8) Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung Ihrer Daten Widerspruch einzulegen. Im Falle eines berechtigten Widerspruchs werde wir Ihre Daten nicht mehr verarbeiten.
(9) Sie sind berechtigt, bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde Beschwerde einzureichen, wenn Sie mit der Verarbeitung Ihrer Daten nicht einverstanden sind.
(10) Sie haben das das Recht, personenbezogene Daten, die Sie uns mitgeteilt haben, in einem elektronischen
Format zu erhalten.
15. Lieferunterbrechnung und Haftung
(1) GMS trifft die möglichen und erforderlichen Maßnahmen, um Sie am Ende des Netzanschlusses bzw. innerhalb einer Kundenanlage mit Strom zu beliefern. Bei Unterbrechungen oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist GMS von der Lieferpflicht befreit, soweit die Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit auf Störungen des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses zurückzuführen ist und GMS dies nicht zu
vertreten hat. Dies gilt auch, wenn GMS an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung GMS nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(2) Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt,
gegenüber dem jeweiligen Netzbetreiber geltend zu machen.
(3) Auf Nachfrage wird GMS unverzüglich über die an der Lieferung hindernden Umstände nach Abschnitt 15.(1) und die damit zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie GMS bekannt sind oder von GMS in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
(4) GMS haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet GMS nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen sowie im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten von GMS sind solche, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung Sie daher vertrauen und vertrauen dürfen. Die Haftung von GMS ist in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit, außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, zudem auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(5) Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z.B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
(6) Sofern die Haftung nach vorstehenden Haftungsbeschränkungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
16. Hinweise zum Energiesparen
Wenn Sie Ihren Verbrauch senken möchten, erhalten Sie Informationen hierzu bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de/bfee/). Dort finden Sie eine Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, -audits und -effizienzmaßnahmen sowie Berichte zur Energieeffizienz. Informationen
zur Energieeffizienz bekommen Sie auch bei der Deutschen Energieagentur (www.dena.de/) und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (www.vzbv.de/).
17. Was passiert im Sreitfall?
Unter 0221 – 999 8966 0, service@getec-mieterstrom.de oder per Post haben wir bei GMS ein offenes Ohr für Sie. Sollte es mal nicht zu einer gemeinsamen Lösung kommen, können Sie als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragen. Mit Einreichung des Antrags bei der Schlichtungsstelle ist die Verjährung gehemmt. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030-2757240-0, Fax: 030-2757240-69, Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de. Ihr Recht auf Anrufen der Gerichte bleibt hiervon unberührt. Außerdem können Sie sich bei dem Verbraucherservice der Bundesnetzagentur, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030-22480500, E-Mail: verbraucherserviceenergie@bnetza.de über Ihre Rechte informieren.
18. Wann ist GMS bereichtigt, die Allgemeinen Geschäftsbindungen zu ändern?
(1) GMS ist berechtigt, diese AGB nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu ändern. In diesem Fall wird Sie GMS rechtzeitig und auf transparente und verständliche Weise in Textform über eine beabsichtigte
Änderung der AGB und über Ihre Kündigungsrechte unterrichten. GMS wird dabei nur Änderungen der AGB vornehmen, wenn dies für Sie zumutbar ist und um Veränderungen von Umständen zu berücksichtigen, auf die GMS keinen Einfluss hatte (zum Beispiel eine bei Vertragsschluss nicht abzusehende Änderung der diesem Vertrag zu Grund liegenden Gesetze und Verordnungen), oder um eine im Vertrag entstandene Lücke (zum
Beispiel, weil die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt) zu schließen. GMS stellt sicher, dass Sie durch die Änderung insgesamt nicht schlechter gestellt werden. Das Änderungsrecht von GMS bezieht sich
dabei nicht auf wesentliche Vertragsregelungen (Regelungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung Sie vertrauen oder vertrauen dürfen), wie zum Beispiel die Vertragslaufzeit oder Rechte zur ordentlichen Kündigung.
(2) Im Falle einer Änderung der AGB haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Auf das Recht zur fristlosen Kündigung des Stromliefervertrages wird GMS Sie in der Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen.
19. Einschaltung Dritter, Rechtsnachfolge
(1) GMS darf sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.
(2) Tritt anstelle von GMS ein anderes Unternehmen, in die sich aus dem Vertragsverhältnis mit Ihnen ergebenden Rechte und Pflichten ein, ist Ihnen dieser Wechsel mitzuteilen. Sind Sie nicht einverstanden, so können Sie das Vertragsverhältnis zum Datum des Versorgerwechsels kündigen. Auf Ihr Kündigungsrecht wird GMS Sie in der Mitteilung über den Wechsel hinweisen.
20. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt in diesem Falle eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem gemeinsam Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, Ihren Vertrag binnen vierzehn Tagen ab Datum des Vertragsschlusses ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (GETEC Mieterstrom GmbH,
Albert-Vater-Straße 50, 39108 Magdeburg, Tel.: +49 221 999 8966 0, Telefax: +49 221 292 4160 9, E-Mail: service@getec-mieterstrom.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
(1) Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die GMS von Ihnen erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
(2) Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der
Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.